AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma M & M - Medien & Marketing GmbH Neubrandenburg

I. Allgemeines

Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für die gesamten Geschäftsverbindungen mit unseren Auftraggebern verbindlich. Sie gelten auch für zukünftige Verträge. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers oder sonstige abweichende Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn diese von uns schriftlich bestätigt worden sind.

II. Angebot

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

(2) An Angeboten, Konzepten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote, Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden.

(3) Für Muster, Konzepte, Skizzen und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Auftraggeber über.

(4) Erkenntnisse, Methoden, Unterlagen, die wir mit unseren Konzepten vorlegen, bleiben unser Eigentum.

(5) Die Auswertung von Ideen, grafischen Arbeiten, Texten, Fotos usw., die wir mit einem Konzept zur Verfügung stellen, ist ausdrücklich auf die Verwirklichung des Konzeptes mit uns beschränkt. Ihre Nutzung ist nur im Rahmen eines Vertrages mit uns und seiner Erfüllung gestattet. Nur für den Fall, daß ein Vertrag mit uns zustande kommt, werden Nutzungsrechte eingeräumt. Dann bestimmt sich je nach dem Vertragszweck der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart. Jede Verwertung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung ist nicht gestattet. Wir behalten uns bei Nichtbeachtung Schadenersatzansprüche vor.

III. Auftrag und Auftragsbestätigung

(1) Der Auftrag wird durch die Auftragsbestätigung oder den Vertrag verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich bekanntzugeben. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt sind.

(2) Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag endgültig geklärt ist. Dazu gehört auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung.

(3) Änderungen der Ausführung, die sich als notwendig erweisen und unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Auftraggeber zumutbar sind, bleiben vorbehalten.

(4) Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Auftraggebers. Soweit die Genehmigung durch uns beschafft wird, sind wir Vertreter des Auftraggebers. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(5) Wird die Genehmigung versagt, können wir die entstandenen Kosten zuzüglich 10 % der Auftragssumme verlangen. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, daß ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.

(6) Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.

IV. Zahlungsbedingungen

(1) Die von uns an den Auftraggeber erstellten Rechnungen sind nach Erhalt sofort ohne Abzug fällig.

(2) Aufträge an Dritte, mit Ausnahmen von Werbemittlung, erteilen wir im Namen und für Rechnung des Auftraggebers. Die Rechnungen der Lieferanten werden von uns auf die Richtigkeit der ausgewiesenen Lieferung oder Leistung geprüft und zur direkten Bezahlung an den Auftraggeber weitergeleitet.

(3) Übernehmen wir auf Wunsch des Auftraggebers den Zahlungsdienst, um Kosten später in Sammelrechnungen an den Auftraggeber weiterzuleiten, erhalten wir auf Fremdrechnungen für Vorauszahlungen eine Provision in Höhe der jeweils gültigen Bankzinsen. Es sei denn, der Auftraggeber stellt uns einen Depotbetrag für Vorauszahlungen zur Verfügung.

(4) Bei Werbemittlung (Einschaltung) wird uns gegenüber den Werbeträgern durch Vorauszahlungen Skonto weitergegeben, wenn der Auftraggeber den zur Bezahlung erforderlichen Betrag rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat. Wir werden dazu Vorauszahlungsanforderungen stellen. Für den Mediabereich sind Vorauszahlungen am 25. des Monats, der dem Einschaltmonat vorausgeht, fällig. Wir stellen sicher, daß der Auftraggeber Fermdrechnungen nach Prüfung durch uns so rechtzeitig erhält, daß er Skonto in Anspruch nehmen kann.

(5) Die Rechnungsstellung über unsere Leistungen erfolgt monatlich nachträglich bzw. nach Abschluss der Aktion oder des Projektes. Größere Objekte können auch nach Teillieferungen oder -leistungen abgerechnet werden. Wir informieren den Auftraggeber rechtzeitig über fällig werdende Zahlungen.

(6) Zahlungen dürfen nur an Angestellte und Vertreter unseres Hauses erfolgen, die ausdrücklich zum Inkasso berechtigt sind.

(7) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung seitens des Auftraggebers wegen nicht oder nicht ganz anerkannter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

(8) Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Leistung aus irgendeinem noch laufenden Vertrag verpflichtet.

(9) Ist der Auftraggeber einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so können wir für noch ausstehende Leistungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels Barzahlung vor Leistung verlangen.

(10) Voraus- bzw. Abschlagszahlungen können nicht verzinst werden.

V. Mängelrüge und Haftung

(1) Mängel an unseren Leistungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluß, unerlaubter Handlung, werden ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend.

(3) Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang auf den Auftraggeber, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist, § 852 bleibt unberührt.

VI. Information

Der Auftraggeber gibt uns alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen, die zur Durchführung der übernommenen Aufgaben erforderlich sind.

VII. Einholung der Veröffentlichungsgenehmigung

Zur Veröffentlichung vorgesehene Informationen werden durch den Auftraggeber vorher genehmigt.

VIII. Geheimhaltung

Wir stehen dafür ein, dass alle uns bei der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse während der Vertragslaufzeit und auch nach Auflösung des Vertrages gewahrt bleiben. In diesem Sinne verpflichten wir uns auch für alle von uns betrauten Mitarbeiter.

IX. Haftung

Wir legen die von uns entworfenen Vorlagen dem Auftraggeber vor, damit dieser die darin enthaltenen sachlichen Angaben überprüfen kann. Gibt der Kunde die Vorlagen frei, übernimmt er die alleinige Haftung für die Richtigkeit der sachlichen Angaben. Sofern der Kunde nicht schriftlich widerspricht, können wir die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer genehmigten Maßnahme vor ihrer Durchführung von einem im Wettbewerbsrecht erfahrenen Anwalt auf Kosten des Auftraggeber überprüfen lassen. Wir stellen dem Auftraggeber anschließend das Ergebnis der Prüfung zur Verfügung. Ergibt die Prüfung, dass die geplante Maßnahme rechtlich riskant ist und entscheidet sich der Kunde gleichwohl für die Durchführung, oder widerspricht der Kunde der wettbewerbsrechtlichen Überprüfung durch den Anwalt, übernimmt er im Verhältnis zu uns die alleinige Haftung. Unsere Haftung ist, soweit sie vorstehend nicht ausgeschlossen wurde, auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung der Agenturforderungen das urheberliche Nutzungsrecht an allen von der Agentur gefertigten, schutzfähigen Arbeiten, soweit eine Übertragung nach gesetzlichen Bestimmungen oder den tatsächlichen Verhältnissen - besonders für Musik-, Film- und Fotorechte - möglich ist. Für die den Verwertungsgesellschaften zustehenden Rechte gilt dies nur nach besonderer Vereinbarung mit dem Auftraggeber.

X. Gerichtsstand

(1) Gerichtsstand ist Neubrandenburg. Anwendbar ist allein das Recht der Bundesrepublik Deutschland.